BFH - Beschluß vom 03.02.1999
IV B 50/98
Normen:
EStG §§ 4 13 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1075

Forstbetrieb; gewillkürtes BV

BFH, Beschluß vom 03.02.1999 - Aktenzeichen IV B 50/98

DRsp Nr. 1999/5804

Forstbetrieb; gewillkürtes BV

1. Wird ein Forstbetrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen, können die bisherigen Betriebsinhaber nicht mitübertragene Grundstücke als BV fortführen, wenn diese noch immer dem Forstbetrieb dienen. 2. Ein Grundstück kann durch eine außerbetriebliche Nutzung entnommen werden, wenn es gewillkürtes BV darstellt. Danach reicht auch ein schlüssiges Verhalten des Stpfl. aus, durch das die Verknüpfung des WG mit dem Betrieb erkennbar gelöst wird.

Normenkette:

EStG §§ 4 13 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und die Abweichung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2) entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet haben. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.