Streitig ist die Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und die Frage, ob hinsichtlich der forstwirtschaftlichen Betätigung des Klägers nicht steuerbare negative Einkünfte aus Liebhaberei gegeben sind.
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