FG München - Urteil vom 14.04.2015
2 K 3118/14
Normen:
GG Art. 19 Abs. 1 S. 2; FGO § 65 Abs. 1;

Fortbestand des Deutschen Reichs ungültige Steuergesetze wegen Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG Bezeichnung des Klagebegehrens Rechtsschutzbedürfnis

FG München, Urteil vom 14.04.2015 - Aktenzeichen 2 K 3118/14

DRsp Nr. 2015/17044

Fortbestand des Deutschen Reichs ungültige Steuergesetze wegen Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG Bezeichnung des Klagebegehrens Rechtsschutzbedürfnis

1. Die als Anfechtungsklage erhobene Klage ist mangels hinreichend konkreter Bezeichnung der ausweislich des Klageantrags im Einzelnen angefochtenen Verwaltungsakte nach § 65 Abs. 1 FGO unzulässig. 2. Die Klage ist auch mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da kein nachvollziehbarer Grund erkennbar ist, zu welchem Zweck der Kläger Rechtsschutz von einem Gericht erlangen will, das nach seiner eigenen Überzeugung rechtlich nicht existiert bzw. zur Entscheidung über seinen Antrag gesetzlich nicht legitimiert ist. 3. Das deutsche Besteuerungsverfahren gilt – und damit auch für den hier steuerpflichtigen Kläger –, insbesondere die AO und das EStG. Die Bundesrepublik Deutschland ist als Staat existent, das GG gilt und die von der Legislative in der Bundesrepublik Deutschland erlassenen Steuergesetze gelten in vollem Umfang. Die Bundesrepublik Deutschland ist der gegenwärtige deutsche Staat und so mit dem im Jahre 1871 als Deutsches Reich begründeten Staat Deutschland identisch bzw. im Hinblick auf die räumliche Ausdehnung teilidentisch. Die Steuergesetze verstoßen nicht gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.

1. Die Klage wird abgewiesen.