Streitig ist, ob ein Grundstücksverkauf im Streitjahr 2007 im Rahmen der Aufgabe eines Gewerbebetriebs erfolgte.
Der Kläger, geboren am 5.3.1925, verkaufte zum 1.1.2007 das Objekt X in I. Der notarielle Kaufvertrag vom 20.10.2006 (UR Nr. 356 für 2006 des Notars …) weist in der Präambel den Kläger als Alleineigentümer des mit einem ehemaligen Tankstellengebäude nebst Werkstatthallen, Gebäudetrakt mit Wohnung und Büro sowie Nebenräumen bebautes Grundstück aus. Gemäß § 2 dieses Kaufvertrages betrug der Kaufpreis 160.000 Euro und war fällig und zahlbar am 2.1.2007. Der Besitzübergang erfolgte entsprechend § 7 des Kaufvertrages am 1.1.2007.
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