FG Münster - Urteil vom 17.01.2012
1 K 1936/09 E
Normen:
EStG § 16 Abs 2; EStG § 16 Abs 3; EStG § 15 Abs 2;

Fortbestand des ruhenden Gewerbebetriebs einer Tankstelle nach Abbau der Tankvorrichtungen

FG Münster, Urteil vom 17.01.2012 - Aktenzeichen 1 K 1936/09 E

DRsp Nr. 2012/6089

Fortbestand des ruhenden Gewerbebetriebs einer Tankstelle nach Abbau der Tankvorrichtungen

Wird der Gewerbebetrieb einer Tankstelle faktisch dadurch ruhend gestellt, dass die Tankvorrichtungen abgebaut werden, aber keine Betriebsaufgabe erklärt, so bleiben alle Einnahmen aus der Nutzung des Grundstücks aus Garagenvermietung und -verpachtung sowie ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Betriebsgrundstücks Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Eine dem entgegenstehende einvernehmliche Erklärungspraxis, dass Vermietungs- und Pachteinnahmen als VuV-Einkünfte erklärt worden sind, ist nicht von Bedeutung.

Normenkette:

EStG § 16 Abs 2; EStG § 16 Abs 3; EStG § 15 Abs 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Grundstücksverkauf im Streitjahr 2007 im Rahmen der Aufgabe eines Gewerbebetriebs erfolgte.

Der Kläger, geboren am 5.3.1925, verkaufte zum 1.1.2007 das Objekt X in I. Der notarielle Kaufvertrag vom 20.10.2006 (UR Nr. 356 für 2006 des Notars …) weist in der Präambel den Kläger als Alleineigentümer des mit einem ehemaligen Tankstellengebäude nebst Werkstatthallen, Gebäudetrakt mit Wohnung und Büro sowie Nebenräumen bebautes Grundstück aus. Gemäß § 2 dieses Kaufvertrages betrug der Kaufpreis 160.000 Euro und war fällig und zahlbar am 2.1.2007. Der Besitzübergang erfolgte entsprechend § 7 des Kaufvertrages am 1.1.2007.