BFH - Beschluss vom 20.06.2011
I B 108/10
Normen:
KStG 1996 § 8 Abs. 4 S. 1, 2;
Fundstellen:
GmbHR 2011, 1111
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 01.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 82/03

Fortbestand eines Verlustabzugs bei der aufnehmenden Gesellschaft nach einer sog. Abwärtsverschmelzung; Wechsel eines Anteilsinhabers im Zuge der im Streitfall gegebenen sog. Abwärtsverschmelzung einer Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft als Anteilsübertragung

BFH, Beschluss vom 20.06.2011 - Aktenzeichen I B 108/10

DRsp Nr. 2011/16377

Fortbestand eines Verlustabzugs bei der aufnehmenden Gesellschaft nach einer sog. Abwärtsverschmelzung; Wechsel eines Anteilsinhabers im Zuge der im Streitfall gegebenen sog. Abwärtsverschmelzung einer Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft als Anteilsübertragung

Normenkette:

KStG 1996 § 8 Abs. 4 S. 1, 2;

Gründe

I.

Streitpunkt ist der Fortbestand eines Verlustabzugs bei der aufnehmenden Gesellschaft nach einer sog. Abwärtsverschmelzung.

An der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, war die X-GmbH zunächst zu 50 v.H. beteiligt. Im Mai 1997 (Streitjahr) erwarb die X-GmbH die restlichen 50 v.H. der Geschäftsanteile der Klägerin von der Y-e.G. Die X-GmbH kaufte in diesem Zusammenhang auch Forderungen, die der Y-e.G. gegen die Klägerin zustanden, zum Nominalwert von insgesamt 1,28 Mio. DM. Geschäftsgegenstand der Klägerin war ab diesem Zeitpunkt die Erbringung von Generalunternehmerleistungen durch Beauftragung Dritter. Der Geschäftsgegenstand der X-GmbH bestand in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Immobilienwirtschaft, im Herstellen und Betreiben von Wärmeversorgungsanlagen, in der Wärmeversorgung, der Gas- und Wasserinstallation sowie dem Erwerb und der Veräußerung von Immobilien.