BFH - Urteil vom 16.04.2013
IX R 3/12
Normen:
AO § 165 Abs. 1; AO § 165 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9182/07

Fortbestand eines Vorläufigkeitsvermerks

BFH, Urteil vom 16.04.2013 - Aktenzeichen IX R 3/12

DRsp Nr. 2013/16918

Fortbestand eines Vorläufigkeitsvermerks

NV: Ist die Änderung einer Vorläufigkeitsregelung dahingehend auszulegen, dass das FA den Umfang der Vorläufigkeit umfassend neu bestimmt, so bleibt auch eine im Änderungsbescheid nicht genannte bisherige Teilregelung zur Vorläufigkeit nicht aufrechterhalten.

Ein Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 Abs. 1 AO bleibt auch dann wirksam, wenn er in einem nachfolgenden, auf eine andere Änderungsvorschriften gestützten Änderungsbescheid nicht ausdrücklich wiederholt wird. Eine vorläufige Steuerfestsetzung wird jedoch gemäß § 165 Abs. 2 AO geändert, wenn das Finanzamt einen nachfolgenden Änderungsbescheid mit einem gegenüber dem Erstbescheid inhaltlich eingeschränkten Vorläufigkeitsvermerk versieht.

Normenkette:

AO § 165 Abs. 1; AO § 165 Abs. 2;

Gründe