FG Berlin-Brandenburg, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9182/07
Fortbestand eines Vorläufigkeitsvermerks
BFH, Urteil vom 16.04.2013 - Aktenzeichen IX R 3/12
DRsp Nr. 2013/16918
Fortbestand eines Vorläufigkeitsvermerks
NV: Ist die Änderung einer Vorläufigkeitsregelung dahingehend auszulegen, dass das FA den Umfang der Vorläufigkeit umfassend neu bestimmt, so bleibt auch eine im Änderungsbescheid nicht genannte bisherige Teilregelung zur Vorläufigkeit nicht aufrechterhalten.
Ein Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 Abs. 1AO bleibt auch dann wirksam, wenn er in einem nachfolgenden, auf eine andere Änderungsvorschriften gestützten Änderungsbescheid nicht ausdrücklich wiederholt wird. Eine vorläufige Steuerfestsetzung wird jedoch gemäß § 165 Abs. 2AO geändert, wenn das Finanzamt einen nachfolgenden Änderungsbescheid mit einem gegenüber dem Erstbescheid inhaltlich eingeschränkten Vorläufigkeitsvermerk versieht.