FG Hessen - Urteil vom 29.01.2020
9 K 182/19
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1;

Fortbestehen des Kindergeldanspruchs bei einer Unterbrechung der Ausbildung wegen Krankheit und krankheitsbedingte Unterbrechung eines Freiwilligendienstes

FG Hessen, Urteil vom 29.01.2020 - Aktenzeichen 9 K 182/19

DRsp Nr. 2021/7799

Fortbestehen des Kindergeldanspruchs bei einer Unterbrechung der Ausbildung wegen Krankheit und krankheitsbedingte Unterbrechung eines Freiwilligendienstes

Orientierungssätze: Die Grundsätze zum Fortbestehen des Kindergeldanspruchs bei einer Unterbrechung der Ausbildung wegen Krankheit können auf die krankheitsbedingte Unterbrechung eines Freiwilligendienstes übertragen werden. Insoweit ist es auch unschädlich, wenn der Freiwilligendienst nach der Unterbrechung bei einem anderen Träger fortgesetzt wird.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 04.12.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.01.2019 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Kindergeldberechtigung des Klägers für sein Kind A, geboren am 15.11.1998.