Fortbestehen einer in England nicht mehr existierenden Limited in der Bundesrepublik Deutschland
OLG Celle, Beschluss vom 29.05.2012 - Aktenzeichen 6 U 15/12
DRsp Nr. 2012/10690
Fortbestehen einer in England nicht mehr existierenden Limited in der Bundesrepublik Deutschland
Hört eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ihren Sitz in England hat, dort auf zu bestehen, weil sie im dortigen Gesellschaftenregister gelöscht wird, besteht sie, wenn sie ihre Geschäftstätigkeit in Deutschland fortsetzt, hier fort, falls sie ein Handelsgewerbe betreibt, als offene Handelsgesellschaft, sonst als Gesellschaft bürgerlichen Rechts.