BFH - Urteil vom 12.05.2016
IV R 29/13
Normen:
GewStG § 10a; GewStG § 24; GewStG § 20 Abs. 8; GewStG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1139/07

Fortbestehen eines Verlustvortrags der Unterpersonengesellschaft bei Verschmelzung der Ober- auf die Unterpersonengesellschaft

BFH, Urteil vom 12.05.2016 - Aktenzeichen IV R 29/13

DRsp Nr. 2016/14422

Fortbestehen eines Verlustvortrags der Unterpersonengesellschaft bei Verschmelzung der Ober- auf die Unterpersonengesellschaft

NV: Wird die Oberpersonengesellschaft auf die Untergesellschaft verschmolzen, geht der gewerbliche Verlustvortrag der Untergesellschaft in dem Umfang unter, in dem er anteilig auf die Oberpersonengesellschaft als Trägerin des Verlustabzugs entfiel.

Wird die Oberpersonengesellschaft auf die Untergesellschaft verschmolzen, so erlischt ein gewerblicher Verlustvortrag der Untergesellschaft in dem Umfang, in dem er anteilig auf die Oberpersonengesellschaft als Trägerin des Verlustabzugs entfiel.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19. März 2013 6 K 1139/07 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 10a; GewStG § 24; GewStG § 20 Abs. 8; GewStG § 17 Abs. 2;

Gründe

I. Persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH & Co. KG, ist die A–GmbH, Kommanditistin war zunächst die A–KG. Komplementärin der A-KG war die D–GmbH, Kommanditisten waren B und C. Am Ertrag und Vermögen der Klägerin war alleine die A-KG und an deren Ertrag und Vermögen waren nur B und C beteiligt.