FG Hessen - Urteil vom 29.09.1999
12 K 1823/97
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2000, 355

Fortbildung; Ausbildung; berufsbegleitend; Hessische Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie; Betriebswirt - Abgrenzung von Aus- und Fortbildungskosten

FG Hessen, Urteil vom 29.09.1999 - Aktenzeichen 12 K 1823/97

DRsp Nr. 2001/1862

Fortbildung; Ausbildung; berufsbegleitend; Hessische Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie; Betriebswirt - Abgrenzung von Aus- und Fortbildungskosten

Kosten für einen berufsbegleitenden an den Belangen der Praxis ausgerichteten Studiengang, den ein Steuerpflichtiger nach langjähriger Berufsausübung absolviert, um seine Aufstiegschancen im gleichen oder einem anderen Beruf zu verbessern sind Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Ein bei der Hessischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie angebotener Studiengang zum Betriebswirt, mit dem das bildungspolitische Konzept verfolgt wird, im Berufsleben stehende Personen außerhalb der staatlichen Hochschulen eine die Praxis begleitende Weiterbildung in verwaltungs- und wirtschaftswissenschaftlichen Disziplinen zu ermöglichen sind mit dem Grundtypus der Berufsausbildung nicht vergleichbar und demzufolge regelmäßig als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen des Klägers für einen berufsbegleitenden Fortbildungs-Studiengang zum "Betriebswirt (VWA)" an der Hessischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie (VWA Hessen) als Werbungskosten abziehbar oder lediglich den Ausbildungskosten zuzurechnen sind.