BFH - Urteil vom 22.07.2003
VI R 190/97
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 31
BB 2003, 2389
BFH/NV 2003, 1646
BFHE 203, 111
BStBl II 2004, 886
DB 2003, 2579
DStR 2003, 1873
NJW 2004, 248
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 18.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1446/97

Fortbildung einer Krankenschwester zur Lehrerin für Pflegeberufe

BFH, Urteil vom 22.07.2003 - Aktenzeichen VI R 190/97

DRsp Nr. 2003/13182

Fortbildung einer Krankenschwester zur Lehrerin für Pflegeberufe

»1. Aufwendungen einer Krankenschwester für einen Lehrgang mit dem Ziel, Lehrerin für Pflegeberufe zu werden, sind als Werbungskosten anzuerkennen.2. Eine Bildungseinrichtung ist als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, wenn diese häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht wird.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

Die 1967 geborene Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ausgebildete Krankenschwester und in diesem Beruf bereits langjährig tätig. Ab Oktober 1995 bis Mitte September 1997 nahm sie an einem Lehrgang in Form von Vollzeitunterricht an einer privaten Krankenpflege-Hochschule in M teil, um Lehrerin für Pflegeberufe (Unterrichtsschwester) zu werden. Ziel des Lehrgangs war es, Krankenschwestern mit mehrjähriger Berufserfahrung die Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, welche für die zukünftigen Lehr- und Leitungstätigkeiten an Ausbildungsstätten für Pflegeberufe erforderlich sind. Das monatliche Studiengeld betrug 650 DM.