BFH vom 14.04.1993
I R 95/92

Fortbildungskosten als vorweggenommene Betriebsausgaben (§ 4 EStG)

BFH, vom 14.04.1993 - Aktenzeichen I R 95/92

DRsp Nr. 1997/8781

Fortbildungskosten als vorweggenommene Betriebsausgaben (§ 4 EStG)

Nimmt eine Steuerbeamtin (Dipl. Finanzwirtin) an einem Vorbereitungslehrgang auf die Steuerberaterprüfung teil, so können die Aufwendungen vorab entstandene Betriebsausgaben sein. Das gilt insbesondere dann, wenn die Beamtin nach bestandener Steuerberaterprüfung aus dem Staatsdienst ausscheidet und anschließend eine Steuerberaterpraxis eröffnet.