FG Düsseldorf - Urteil vom 29.07.1999
15 K 1552/97 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Fortbildungskosten; Ausbildungskosten; Berufsbegleitendes Erststudium - Aufwendungen für berufsbegleitendes Erststudium als

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.1999 - Aktenzeichen 15 K 1552/97 E

DRsp Nr. 2001/1632

Fortbildungskosten; Ausbildungskosten; Berufsbegleitendes Erststudium - Aufwendungen für berufsbegleitendes Erststudium als

Außerhalb sog. Ausbildungsdienstverhältnisse können Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium auch dann nur als Sonderausgaben, nicht aber als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Studium von dem Arbeitgeber zur Voraussetzung für die Festeinstellung des vormals befristet beschäftigten Arbeitnehmers gemacht worden war.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand:

In der Einkommensteuererklärung 1995 beantragte die Klägerin, Aufwendungen für ein (Erst-)Studium an der Hochschule für ökonomie und Management i. H. v. 5.190,00 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen.

Bis zur Aufnahme des Studiums hatte die Klägerin ein befristetes Arbeitsverhältnis bei der Firma A. Nach ihrer zweijährigen Ausbildung erhielt sie in 4 1/2 Jahren dreimal befristete Arbeitsverträge. Im Jahr 1995 begann die Klägerin das Abendstudium. Seit dem 01.01.1996 hat sie einen festen Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber hat der Klägerin in einem Schreiben vom 23.02.1996 bestätigt, das Studium gelte als Voraussetzung für eine Festeinstellung und die weitere Tätigkeit bei der Firma A.