FG Düsseldorf - Urteil vom 18.07.2000
11 K 7822/97 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2000, 1063

Fortbildungskosten; berufsbegleitendes Studium; Weiterbildung in nicht ausgeübtem Beruf - Aufwendungen für berufsbegleitende universitäre Lehrveranstaltungen als vorab entstandene Werbungskosten

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.07.2000 - Aktenzeichen 11 K 7822/97 E

DRsp Nr. 2001/1540

Fortbildungskosten; berufsbegleitendes Studium; Weiterbildung in nicht ausgeübtem Beruf - Aufwendungen für berufsbegleitende universitäre Lehrveranstaltungen als vorab entstandene Werbungskosten

Aufwendungen einer Medizinisch-technischen-Assistentin (MTA) für die Teilnahme an einem der Weiterbildung von Lehrpersonen an Schulen des Gesundheitswesens dienenden universitären Studiengang, dessen Abschluss durch ein "Weiterbildungszertifikat" weder zur Führung eines akademischen Grades oder einer geschützten Berufsbezeichnung berechtigt noch gesetzliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Lehr-MTA ist, können als Fortbildungskosten zum Werbungskostenabzug berechtigen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1;

Tatbestand: