FG Düsseldorf - Urteil vom 20.09.2000
13 K 5375/97 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; EStG Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1363

Fortbildungskosten; Berufswechsel; Vorweggenommene Betriebsausgaben; Ausbildungskosten - Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Fortbildung zum Immobilien- und Finanzierungsmakler bei arbeitslosem Diplom-Betriebswirt sind Sonderausgaben

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2000 - Aktenzeichen 13 K 5375/97 F

DRsp Nr. 2001/13180

Fortbildungskosten; Berufswechsel; Vorweggenommene Betriebsausgaben; Ausbildungskosten - Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Fortbildung zum Immobilien- und Finanzierungsmakler bei arbeitslosem Diplom-Betriebswirt sind Sonderausgaben

Die 15-monatige Qualifizierung zum Immobilien- und Finanzierungsmakler dient bei einem arbeitslosen Diplom-Betriebswirt und ehemaligen Geschäftsführer eines Unternehmens der Computerbranche der Vorbereitung eines Berufswechsels, so dass die damit zusammenhängenden Aufwendungen als Ausbildungskosten (Sonderausgaben) zu qualifizieren sind und nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; EStG Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers zur Vorbereitung einer Tätigkeit als Immobilien- und Finanzierungsmakler als Berufsausbildungs- oder als Fortbildungskosten zu qualifizieren sind.

Der am 5.4.1945 geborene Kläger ist Diplom-Betriebswirt. Er war bis Mitte des Jahres 1993 als Geschäftsführer bei einem Tochterunternehmen des "A" Konzerns in der Computerbranche angestellt. Danach war er ohne Arbeit und bezog Arbeitslosengeld.