Die Kläger sind Eheleute. Mit der Klage begehren sie den Werbungskostenabzug von Aufwendungen, die mit dem Studium der Sozialarbeit der Klägerin in Zusammenhang stehen. Die Klägerin nahm nach einer siebenjährigen familienbedingten Unterbrechung der Berufstätigkeit im Jahre 1987 ihren Beruf als Alten- und Krankenpflegerin beim Caritas Verband "X-Stadt" wieder auf. Sie erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Entwicklung ihres Bruttoarbeitslohns stellte sich wie folgt dar:
Jahr DM
1993 16.260
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