FG Düsseldorf - Urteil vom 27.08.2001
17 K 4198/98 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Fortbildungskosten; Erststudium; Sozialarbeit; Studium; Altenpflege; Krankenpflege; Ausbildungskosten - Berufsbegleitendes Erststudium der Sozialarbeit als Fortbildungskosten

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2001 - Aktenzeichen 17 K 4198/98 E

DRsp Nr. 2002/15478

Fortbildungskosten; Erststudium; Sozialarbeit; Studium; Altenpflege; Krankenpflege; Ausbildungskosten - Berufsbegleitendes Erststudium der Sozialarbeit als Fortbildungskosten

Aufwendungen einer Alten- und Krankenpflegerin für ein berufsbegleitendes Erststudium der Sozialarbeit sind als Fortbildungskosten zu qualifizieren und deshalb als Werbungskosten abzugsfähig , wenn das Studium der Vertiefung und Erweiterung der Kenntnisse in dem bereits zuvor ausgeübten Beruf sowie der Sicherung und Steigerung der Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit in Gestalt der Übernahme einer verantwortlicheren Funktion (Ausbilderin für Altenpflegeschüler) dient. Entscheidend ist dabei der inhaltlich-materielle Bezug der Bildungsmaßnahme zu der bereits ausgeübten Tätigkeit.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute. Mit der Klage begehren sie den Werbungskostenabzug von Aufwendungen, die mit dem Studium der Sozialarbeit der Klägerin in Zusammenhang stehen. Die Klägerin nahm nach einer siebenjährigen familienbedingten Unterbrechung der Berufstätigkeit im Jahre 1987 ihren Beruf als Alten- und Krankenpflegerin beim Caritas Verband "X-Stadt" wieder auf. Sie erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Entwicklung ihres Bruttoarbeitslohns stellte sich wie folgt dar:

Jahr DM

1993 16.260