FG Hessen - Urteil vom 28.09.2005
1 K 1313/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DB 2006, 530
EFG 2006, 101

Fortbildungsort; Regelmäßige Arbeitsstätte; Entfernungspauschale; Dreimonatsfrist; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - Ständige Arbeitsstätte bei längerer Fortbildung

FG Hessen, Urteil vom 28.09.2005 - Aktenzeichen 1 K 1313/05

DRsp Nr. 2006/1144

Fortbildungsort; Regelmäßige Arbeitsstätte; Entfernungspauschale; Dreimonatsfrist; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - Ständige Arbeitsstätte bei längerer Fortbildung

Eine Fortbildungsstätte ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, sodass Fahrtkosten nach drei Monaten nur in Höhe der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG und nicht nach Dienstreisegrundsätzen geltend gemacht werden können

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Fahrten zu einer auswärtigen Fortbildungsstätte nach den Regelungen für Dienstreisen als Werbungskosten anzuerkennen sind oder nur die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz - EStG - zu gewähren ist.

Dem Rechtstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger, der zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt wird, erzielte im Streitjahr als technischer Angestellter Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Neben dieser Tätigkeit nahm der Kläger an einer Fortbildungsmaßnahme zum Werkzeugkonstrukteur an den Beruflichen Schulen in A teil. Die Fortbildungsmaßnahme begann am 1. August 2000 und sollte bis zum Juli 2004 andauern.

Die Schulzeiten waren dienstags und freitags von 17.30 Uhr bis 21.00 Uhr und samstags von 8.30 Uhr bis 15.15 Uhr.