FG Düsseldorf - Urteil vom 25.06.1999
9 K 6291/96 E
Fundstellen:
EFG 1999, 888

Fortbildungsveranstaltung: Werbungskosten/ Sonderausgaben

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.1999 - Aktenzeichen 9 K 6291/96 E

DRsp Nr. 2001/2761

Fortbildungsveranstaltung: Werbungskosten/ Sonderausgaben

Steht ein Steuerpflichtiger nach Abschluß einer Fortbildungsveranstaltung dem Arbeitsmarkt aufgrund objektiver Umstände nicht uneingeschränkt zur Verfügung, können die Kosten der Bildungsmaßnahme nicht als vorab entstandene Werbungskosten, sondern nur als beschränkt abziehbare Sonderausgaben wegen Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf steuerlich berücksichtigt werden.

Tatbestand:

Die Kläger sind im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten. Die Klägerin beendete ihre Ausbildung zur Kinderärztin in ihrem Geburtsland X und lebt seit 1988 in Deutschland, ohne in ihrem erlernten Beruf tätig gewesen zu sein. Im Streitjahr 1992 nahm sie von Januar bis zum Juli 1992 an der Universitäts-Frauenklinik Z in "Hauptstadt von X" an einer von den Beteiligten übereinstimmend als Fortbildungsmaßnahme angesehene Weiterbildungsveranstaltung teil.