Die Kläger sind im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten. Die Klägerin beendete ihre Ausbildung zur Kinderärztin in ihrem Geburtsland X und lebt seit 1988 in Deutschland, ohne in ihrem erlernten Beruf tätig gewesen zu sein. Im Streitjahr 1992 nahm sie von Januar bis zum Juli 1992 an der Universitäts-Frauenklinik Z in "Hauptstadt von X" an einer von den Beteiligten übereinstimmend als Fortbildungsmaßnahme angesehene Weiterbildungsveranstaltung teil.
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