Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Hierbei kann dahinstehen, ob die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in ihrer Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe für die Zulassung der Revision den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechen. Jedenfalls liegen sie nicht vor.
1. Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) beruht nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.
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