BFH - Beschluss vom 10.05.2013
X B 90/12
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 74;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1249
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4420/06

Fortdauer der Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die Anfechtung von Grundlagenbescheiden

BFH, Beschluss vom 10.05.2013 - Aktenzeichen X B 90/12

DRsp Nr. 2013/16333

Fortdauer der Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die Anfechtung von Grundlagenbescheiden

NV: Hebt das FG durch gesonderten Beschluss einen nach § 74 FGO ergangenen Aussetzungsbeschluss auf und entscheidet es danach über die Klage, ist die auf die Verfahrensrüge gestützte Nichtzulassungsbeschwerde, wonach eine weitere Verfahrensaussetzung geboten gewesen wäre, regelmäßig unstatthaft, wenn der Aufhebungsbeschluss nicht mit der Beschwerde angefochten worden ist.

Eine auf die Verletzung von § 74 FGO gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist grundsätzlich nicht statthaft, wenn das Finanzgericht zuvor die Aussetzung des Verfahrens aufgehoben und die Verfahrensbeteiligten diesen Beschluss nicht angefochten haben.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 74;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Hierbei kann dahinstehen, ob die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in ihrer Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe für die Zulassung der Revision den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechen. Jedenfalls liegen sie nicht vor.

1. Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) beruht nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.