FG Saarland - Urteil vom 30.08.2000
1 K 92/00
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 ;

Fortführung der steuerlichen doppelten Haushaltsführung eines Berufstätigen nach Eheschließung mit einer Studentin und Begründung des Ehewohnsitzes am gemeinsamen Heimatort; Telefonkosten bei doppelter Haushaltsführung; Einkommensteuer 1992 und 1993; 1. Fortführung der steuerlichen doppelten Haushaltsführung eines Berufstätigen nach Eheschließung mit einer Studentin und Begründung des Ehewohnsitzes am gemeinsamen Heimatort; 2. Telefonkosten bei doppelter Haushaltsführung; 3. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und sonstige Werbungskosten (Art. 6 Abs. 1 GG; § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 5 und 6)

FG Saarland, Urteil vom 30.08.2000 - Aktenzeichen 1 K 92/00

DRsp Nr. 2002/4694

Fortführung der steuerlichen doppelten Haushaltsführung eines Berufstätigen nach Eheschließung mit einer Studentin und Begründung des Ehewohnsitzes am gemeinsamen Heimatort; Telefonkosten bei doppelter Haushaltsführung; Einkommensteuer 1992 und 1993; 1. Fortführung der steuerlichen doppelten Haushaltsführung eines Berufstätigen nach Eheschließung mit einer Studentin und Begründung des Ehewohnsitzes am gemeinsamen Heimatort; 2. Telefonkosten bei doppelter Haushaltsführung; 3. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und sonstige Werbungskosten (Art. 6 Abs. 1 GG; § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 5 und 6)

1. Heiraten ein auswärts Berufstätiger und eine nicht berufstätige Studentin, so verbleibt es bei der bislang anerkannten doppelten Haushaltsführung des berufstätigen Ehegatten auch dann, wenn die Eheleute ihren Ehewohnsitz am gemeinsamen Heimatort als dem eigentlichen Ort ihrer Lebensinteressen begründen. 2. Solchenfalls sind die Kosten für ein wöchentliches Telefongespräch mit dem am Ehewohnsitz lebenden Ehegatten auch dann nicht abzugsfähig, falls dem berufstätigen Ehegatten eine kostenlose Wochenendheimfahrt möglich ist.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 ;

Tatbestand: