OVG Sachsen - Beschluss vom 20.04.2017
3 A 809/16
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 2 S. 1-3; VwGO § 74 Abs. 1; VwGO § 81 Abs. 1; VwGO § 82 Abs. 1; VwGO § 130 Abs. 2 Nr. 2; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 08.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1079/15

Fortführung des Prozesses nach Durchlaufen eines Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren i.R.e. Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist

OVG Sachsen, Beschluss vom 20.04.2017 - Aktenzeichen 3 A 809/16

DRsp Nr. 2017/8178

Fortführung des Prozesses nach Durchlaufen eines Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren i.R.e. Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist

1. Hat der Kläger bereits ein Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren erfolgreich durchlaufen und beantragt sodann Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist, so spricht alles dafür, dass der Prozess auf jeden Fall fortgeführt werden soll.2. Erfüllt ein Schriftsatz, mit dem Wiedereinsetzung begehrt wird, auch alle Anforderungen an eine Klageschrift, so kommt die Deutung, dass dieser nicht als zugleich eingelegte Klage bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt.

Tenor

Auf seinen Antrag wird dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht bewilligt und ihm Rechtsanwalt K, Kanzlei S Rechtsanwälte, K-Straße.., 0.... L beigeordnet.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. April 2016 - 3 K 1079/15 - aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Leipzig zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 5.000,00 € festgesetzt.