BFH - Beschluss vom 07.08.2008
I B 235/04
Normen:
FGO § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4244/00

Fortführung eines bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer ausgesetzten Verfahrens durch Kostenentscheidung wegen Erledigung in der Hauptsache

BFH, Beschluss vom 07.08.2008 - Aktenzeichen I B 235/04

DRsp Nr. 2009/550

Fortführung eines bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer ausgesetzten Verfahrens durch Kostenentscheidung wegen Erledigung in der Hauptsache

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1;

Gründe:

1. Das durch Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 ausgesetzte Beschwerdeverfahren ist fortzuführen. Der Aussetzungsgrund war entfallen, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluss vom 15. Januar 2008 1 BvL 2/04 (Der Betrieb --DB-- 2008, 1243) über die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer entschieden hat.

2. Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die Erledigungserklärungen beziehen sich nicht nur auf das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, sondern auf den Rechtsstreit insgesamt. Das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung ist mithin gegenstandslos geworden; der Senat hat über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 1994 V B 35/93, BFH/NV 1995, 331, m.w.N.).