I. Streitig ist, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Kirchensteueramt --
Die Kläger, beide Angehörige der katholischen Kirche, sind Ehegatten, die im Streitjahr 1989 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Grundlage der sie betreffenden Einkommensteuerfestsetzung 1989 waren u.a. Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb, darin enthalten außerordentliche Einkünfte (Entnahme- und Veräußerungsgewinne), die nach § 34 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteuert wurden. Auf der Grundlage der sich so ergebenden Einkommensteuer setzte das
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