FG Münster - Urteil vom 23.05.2013
8 K 1782/11
Normen:
HGB § 25 Abs 1; AO § 191 Abs 1;

Fortführung eines Handelsunternehmens unter der bisherigen Firma, Abgrenzung zur Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnung

FG Münster, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 8 K 1782/11

DRsp Nr. 2014/6720

Fortführung eines Handelsunternehmens unter der bisherigen Firma, Abgrenzung zur Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnung

1) Ein Handelsunternehmen i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB wird von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert fortgeführt, wenn der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation, die Räumlichkeiten und die Kunden- und Lieferantenbeziehungen im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden. 2) Ein Handelsunternehmen wird i.S.v. § 25 HGB nicht unter der bisherigen Firma fortgeführt, wenn zwar die Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnung weiter verwendet wird, in der Handelskorrespondenz aber der Wechsel der Inhaberschaft deutlich kenntlich gemacht wird.

Normenkette:

HGB § 25 Abs 1; AO § 191 Abs 1;

Tatbestand:

Streitig ist nach Ergehen des Haftungsänderungsbescheids vom 26.10.2011 jetzt noch, ob das beklagte Finanzamt (FA) hinsichtlich der verbleibenden Haftungssumme in Höhe von … EUR zu Recht die Klägerin (Klin.) gemäß § 191 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 25 Handelsgesetzbuch (HGB) als Haftende für Steuerverbindlichkeiten der Frau N in Anspruch genommen hat.