FG Köln - Urteil vom 20.04.1999
15 K 6180/95
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 S. 8 ; EStG § 26 ;

Fortführung von § 10e EStG nach Eigentumsübertragung auf den Ehegatten

FG Köln, Urteil vom 20.04.1999 - Aktenzeichen 15 K 6180/95

DRsp Nr. 2002/12413

Fortführung von § 10e EStG nach Eigentumsübertragung auf den Ehegatten

§ 10e Abs. 1 Satz 8 EStG schließt im Falle der Übertragung von Volleigentum eines Ehegatten auf den anderen Ehegatten die Fortführung der vom übertragenden Ehegatten begonnenen Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen nach § 10e Abs. 1 EStG nicht aus.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 S. 8 ; EStG § 26 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Inanspruchnahme eines Abzugbetrags gemäß § 10e EStG.

Die Kläger waren Eheleute, die im Streitjahr - 1993 - zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Ihre Ehe ist seit dem ... 1996 geschieden. Sie haben zwei in den Jahren 1975 und 1983 geborene Kinder. Die Klägerin war Alleineigentümerin des Grundstücks A. mit einem hierauf errichteten, von den Klägern seit Juli 1990 eigengenutzten Einfamilienhaus. Für 1990-1992 nahm die Klägerin für dieses Objekt Abzugsbeträge gemäß § 10e Abs. 1 EStG in Höhe von jährlich 15.000 DM in Anspruch. Im Mai 1992 verließ der Kläger das eheliche Haus.