FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 29.01.2001
3 K 232/98
Normen:
BewG § 21 Abs. 3 ; BewG § 22 Abs. 1 Nr. 1 ; BewG § 22 Abs. 3 ; BewG § 22 Abs. 4 Nr. 1 ; BewG § 79 Abs. 2 Nr. 2 ; FGO § 100 Abs. 2 ;

Fortscheibung des Einheitswerts für ein Mietwohnhaus wegen zusätzlich ausgebauter Wohnräume; keine Änderung des Feststellungszeitpunkts im Wertfortschreibungsbescheid durch das Gericht

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 29.01.2001 - Aktenzeichen 3 K 232/98

DRsp Nr. 2001/10669

Fortscheibung des Einheitswerts für ein Mietwohnhaus wegen zusätzlich ausgebauter Wohnräume; keine Änderung des Feststellungszeitpunkts im Wertfortschreibungsbescheid durch das Gericht

1. Zur Höhe des Einheitswerts für ein Mietwohnhaus anlässlich der Fortschreibung wegen zusätzlich ausgebauter Wohnräume und wegenVerbesserung der Ausstattung nach dem Hauptsfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 durch verschiedene Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. 2. Der Feststellungszeitpunkt gehört nur zur Umschreibung des vom Einheitswertbescheid betroffenen Regelungsgegenstands und ist nicht selbst Teil der im Bescheid getroffenen Regelung. Jeder Feststellungszeitpunkt ist demnach für sich zu betrachten. Ein auf einen bestimmten Stichtag ergangener Bescheid kann nur darauf überprüft werden, inwieweit die darin enthaltenen Feststellungen für eben diesen Stichtag rechtmäßig sind. Das Gericht kann den im Bescheid festgelegten Feststellungszeitpunkt nicht ändern.

Normenkette:

BewG § 21 Abs. 3 ; BewG § 22 Abs. 1 Nr. 1 ; BewG § 22 Abs. 3 ; BewG § 22 Abs. 4 Nr. 1 ; BewG § 79 Abs. 2 Nr. 2 ; FGO § 100 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Einheitswerts für ein Mietwohnhaus anlässlich der Fortschreibung wegen zusätzlich ausgebauter Wohnräume.