OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.05.2018
4 A 3023/15
Normen:
SVR § 13 Abs. 2 S. 1; SVR § 13 Abs. 3; BRAO § 174 Abs. 1 S. 2; RAVG NRW § 1 Abs. 1; RAVG NRW § 1 Abs. 2; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 12;
Fundstellen:
DÖV 2018, 916
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 23.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 4532/15

Fortsetzen der Mitgliedschaft eines Rechtsanwalts als freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk; Ruhen der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.05.2018 - Aktenzeichen 4 A 3023/15

DRsp Nr. 2018/8564

Fortsetzen der Mitgliedschaft eines Rechtsanwalts als freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk; Ruhen der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer

1. § 174 Abs. 1 S. 2 BRAO, wonach während der Zulassung beim BGH die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer ruht, verdrängt nicht für zum BGH zugelassene Anwälte die landesrechtlichen Regelungen zur Mitgliedschaft in berufsständischen Versorgungswerken der Rechtsanwälte.2. Einer Rechtsanwaltskammer gehört ein Rechtsanwalt im Sinne der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (SVR) erst dann nicht mehr an, wenn seine Mitgliedschaft in der Kammer beendet, er mit dieser also nicht mehr durch ein Band der Zugehörigkeit verbunden ist. Durch das in § 174 Abs. 1 S. 2 BRAO angeordnete Ruhen wird die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer nicht in diesem Sinne beendet. Das Ruhen der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer hat dabei nicht zur Folge, dass die Mitgliedschaft im Versorgungswerk oder die aus dieser resultierenden Rechte und Pflichten ebenfalls ruhen.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23.11.2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.