BFH - Urteil vom 23.09.2009
IV R 70/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; BauGB § 55 Abs. 1; BauGB § 55 Abs. 2; BauGB § 56 Abs. 1 S. 1; BauGB § 57; BauGB § 58;
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1055/98

Fortsetzung der Betriebsvermögenseigenschaft eines in einem Umlegungsverfahren eingebrachten Grundstücks; Anwendung der allgemeinen Beurteilungskriterien im Ertragsteuerrecht i.R.d. Zuordnung des den Sollanspruch übersteigenden ideellen Teils eines Grundstücks zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen

BFH, Urteil vom 23.09.2009 - Aktenzeichen IV R 70/06

DRsp Nr. 2010/225

Fortsetzung der Betriebsvermögenseigenschaft eines in einem Umlegungsverfahren eingebrachten Grundstücks; Anwendung der allgemeinen Beurteilungskriterien im Ertragsteuerrecht i.R.d. Zuordnung des den Sollanspruch übersteigenden ideellen Teils eines Grundstücks zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen

Betriebsvermögenseigenschaft von Grundstücken nach Umlegungsverfahren Die Betriebsvermögenseigenschaft eines in das Umlegungsverfahren eingebrachten Grundstücks setzt sich nur insoweit an dem zugeteilten Grundstück fort, als dieses in Erfüllung des Sollanspruchs gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeteilt wird. Die Zuordnung des den Sollanspruch übersteigenden ideellen Teils des Grundstücks zum Betriebs- oder Privatvermögen richtet sich nach den allgemeinen Beurteilungskriterien im Ertragsteuerrecht (§ 4 Abs. 1 EStG).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; BauGB § 55 Abs. 1; BauGB § 55 Abs. 2; BauGB § 56 Abs. 1 S. 1; BauGB § 57; BauGB § 58;

Gründe

I.

Streitig ist die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen.