FG München - Urteil vom 28.10.1999
3 K 1504/99
Normen:
AO 1977 § 347 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 133 ; FGO § 155 ; ZPO § 86 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 339

Fortsetzung des Klageverfahrens einer durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen GmbH trotz Löschung im Handelsregister; Auslegung eines einen Haftungsbescheid betreffenden missverständlichen Einspruchsschreibens

FG München, Urteil vom 28.10.1999 - Aktenzeichen 3 K 1504/99

DRsp Nr. 2001/2188

Fortsetzung des Klageverfahrens einer durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen GmbH trotz Löschung im Handelsregister; Auslegung eines einen Haftungsbescheid betreffenden missverständlichen Einspruchsschreibens

1. Eine wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschte GmbH verliert nicht ihre Prozessfähigkeit für ein Klageverfahren, das der von ihr bevollmächtigte Prozessvertreter bereits vor der Löschung anhängig gemacht hat. 2. Hat das FA den ehemaligen Geschäftsführer und Liquidator einer GmbH i.L. für Steuerschulden der Gesellschaft in Haftung genommen, ist ein von den fachkundigen Bevollmächtigten "im Namen und im Auftrag ...der GmbH i.L. v.d.d.Liquidator" gegen den Haftungsbescheid eingelegter Einspruch nur als Einspruch des Haftungsschuldners, nicht als Einspruch der GmbH i.L. (der Steuerschuldnerin) auszulegen.

Normenkette:

AO 1977 § 347 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 133 ; FGO § 155 ; ZPO § 86 ;

Entscheidungsgründe:

I.