Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 03.03.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.03.2019.
In den Verfahren
Entsprechend der anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2017 übereinstimmend erklärten Hauptsacheerledigung erließ das Finanzamt am 03.03.2017 unter Bezugnahme auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung entsprechende Änderungsbescheide gemäß § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.
Der Klägervertreter erhob gegen die Änderungsbescheide am 06.04.2017 Einspruch, den er trotz mehrfacher Aufforderung (28.06.2017, 14.12.2017,14.02.2018, 13.06.2018) durch den Beklagten in der Sache nicht begründete.
Mit Entscheidung vom 21.03.2019 verwarf der Beklagte die Einsprüche als unzulässig.
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