FG Nürnberg - Urteil vom 05.11.2020
8 K 566/19
Normen:
AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Fortsetzung des ursprünglichen Prozesses; Klärung der korrekten Umsetzung der von der Finanzbehörde in diesem Prozess abgegebenen Änderungszusage

FG Nürnberg, Urteil vom 05.11.2020 - Aktenzeichen 8 K 566/19

DRsp Nr. 2022/5633

Fortsetzung des ursprünglichen Prozesses; Klärung der korrekten Umsetzung der von der Finanzbehörde in diesem Prozess abgegebenen Änderungszusage

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 03.03.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.03.2019.

In den Verfahren 7 K 1750/13 und 7 K 475/14 haben sich die Beteiligten bezüglich des Grundstücks ABC 7 darauf geeinigt, dass die Verluste in 2006 vorläufig anerkannt werden; in 2007 und 2008 sollten die das Objekt ABC 7 betreffenden Verluste vorläufig nicht anerkannt werden.

Entsprechend der anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2017 übereinstimmend erklärten Hauptsacheerledigung erließ das Finanzamt am 03.03.2017 unter Bezugnahme auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung entsprechende Änderungsbescheide gemäß § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.

Der Klägervertreter erhob gegen die Änderungsbescheide am 06.04.2017 Einspruch, den er trotz mehrfacher Aufforderung (28.06.2017, 14.12.2017,14.02.2018, 13.06.2018) durch den Beklagten in der Sache nicht begründete.

Mit Entscheidung vom 21.03.2019 verwarf der Beklagte die Einsprüche als unzulässig.

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