FG Hamburg - Urteil vom 21.07.2006
6 K 91/05
Normen:
AO § 85 ; FGO § 79 Abs. 3 § 79 Abs. 4 § 90 Abs. 2 ; BGB § 133 § 157 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 79

Fortsetzung des Verfahrens bei Streit über die Umsetzung einer tatsächlichen Verständigung

FG Hamburg, Urteil vom 21.07.2006 - Aktenzeichen 6 K 91/05

DRsp Nr. 2006/24622

Fortsetzung des Verfahrens bei Streit über die Umsetzung einer tatsächlichen Verständigung

1. Entsteht Streit über die Umsetzung einer tatsächlichen Verständigung in einem Erörterungstermin, ist das ursprüngliche Klageverfahren fortzusetzen. 2. Als Willenserklärung ist eine tatsächliche Verständigung auslegungsfähig nach Maßgabe von §§ 133, 157 BGB. 3. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass das Finanzamt im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung über neue Schätzungsgrundlagen nicht unter die ursprünglich vom Steuerpflichtigen erklärten Werte heruntergehen will.

Normenkette:

AO § 85 ; FGO § 79 Abs. 3 § 79 Abs. 4 § 90 Abs. 2 ; BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte die im Erörterungstermin erzielte tatsächliche Verständigung über Besteuerungsgrundlagen zutreffend umgesetzt hat.

Der Kläger betreibt ein Taxiunternehmen, in den Streitjahren 1988 bis 1992 mit 6 bis 8 Taxen. Die Gewinnermittlung erfolgt durch Betriebsvermögensvergleich. Für die Streitjahre ergingen zunächst - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 2 AO - Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide sowie Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag nach Maßgabe der eingereichten Steuererklärungen.