Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen, soweit er sich gegen die Nichteintragung seiner Geschäftsführerstellung wendet. Im Übrigen wird sie als unzulässig verworfen.
I.
Die Beteiligte zu 1) ist seit dem 23. Februar 2001 in das Handelsregister eingetragen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg - Insolvenzgericht - vom 21. Oktober 2011, Az.: 36b IN ####, ist ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse zurückgewiesen worden. Die Auflösung der Gesellschaft aufgrund der Rechtskraft dieses Beschlusses ist von Amts wegen am 1. Dezember 2011 eingetragen worden. Der Eintrag der Übernahme der Liquidatorenstellung des bisherigen Geschäftsführers (Beteiligter zu 2) in das Handelsregister erfolgte am 10. Februar 2012.
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