FG Hamburg - Urteil vom 28.05.2021
4 K 96/19
Normen:
FGO § 72 Abs. 2 S. 3;

Fortsetzung eines aufgrund einer Klagerücknahme des damaligen Prozessbevollmächtigten eingestellten Verfahrens

FG Hamburg, Urteil vom 28.05.2021 - Aktenzeichen 4 K 96/19

DRsp Nr. 2022/7043

Fortsetzung eines aufgrund einer Klagerücknahme des damaligen Prozessbevollmächtigten eingestellten Verfahrens

Eine Klagerücknahme, die auf einer schuldhaften rechtlichen Fehleinschätzung des Prozessbevollmächtigten des Klägers beruht, ist wirksam. Die Fehleinschätzung stellt keinen Grund zur ausnahmsweisen Fortsetzung des Verfahrens dar.

Normenkette:

FGO § 72 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Fortsetzung eines aufgrund einer Klagerücknahme seines damaligen Prozessbevollmächtigten eingestellten Verfahrens.

Das Hauptzollamt A setzte mit Bescheid vom 11. Februar 2019 Alkoholsteuer i.H.v. ... € gegen den Kläger fest. Da die Steuerschuld nicht bis zum Fälligkeitstermin beglichen wurde, mahnte der für die Realisierung offener Forderungen des Hauptzollamts A zuständige Beklagte mit Bescheid vom 7. März 2019 (xxx) die offene Summe an und erließ ein Leistungsgebot über zwischenzeitlich entstandene Säumniszuschläge i.H.v. ... €.

Gegen das Leistungsgebot legte der Kläger am 9. März 2019 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 13. Juni 2019 (RBL xxx) zurückwies.

Erst am 9. Dezember 2019 wandte sich der Kläger an das Finanzgericht mit dem Begehren, Klage "gegen den Verwaltungsakt der Vollstreckung von Säumniszuschlägen" zu erheben.

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