FG München - Urteil vom 12.10.2006
14 K 660/06
Normen:
ZK Art. 15 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ; GemZT 2005 Kap. XVI, 90; Pos. 9021; Pos. 8414;

Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Tarifierung einer Erektionshilfe

FG München, Urteil vom 12.10.2006 - Aktenzeichen 14 K 660/06

DRsp Nr. 2007/9126

Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Tarifierung einer Erektionshilfe

1. Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Außerkrafttreten einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) wegen Änderung des Zolltarifs. 2. Eine mechanische Erektionspumpe ist keine Vorrichtung zum Tragen in der Hand oder am Körper i.S. von Pos. 9021, sondern eine Vakuumpumpe der Pos. 8414.

Normenkette:

ZK Art. 15 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ; GemZT 2005 Kap. XVI, 90; Pos. 9021; Pos. 8414;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Tarifierung einer Erektionshilfe.

Die Klägerin beantragte am 24. März 2005 bei der Oberfinanzdirektion Cottbus - Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) Berlin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) über eine als "Esteem Osborn ErecAid System (Erektionshilfe)" bezeichnete Ware und begehrte die Einreihung als "anderes Hilfsmittel, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen" in die Unterpos. 9021 9090 der Kombinierten Nomenklatur (KN). Zuständigkeitshalber wurde der Antrag auf Erteilung einer vZTA von der ZPLA Berlin an die Oberfinanzdirektion Nürnberg - ZPLA München (OFD) übersandt.