BFH - Urteil vom 27.01.2004
VII R 54/02
Normen:
FGO § 110 Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 797
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 05.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2484/92

Fortsetzungsfeststellungsklage

BFH, Urteil vom 27.01.2004 - Aktenzeichen VII R 54/02

DRsp Nr. 2004/4979

Fortsetzungsfeststellungsklage

1. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nur bei einem berechtigten Interesse an dieser Feststellung zulässig. Dafür genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, sofern die begehrte Feststellung geeignet ist, in einem der genannten Bereiche zu einer Verbesserung der Position des Kl. zu führen.2. Bei einem etwaigen Schadensersatzprozess muss für das besondere Feststellungsinteresse substantiiert dargelegt werden, dass ein solcher Prozess bevorsteht.

Normenkette:

FGO § 110 Abs. 1 S. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein nach niederländischem Recht zugelassenes Steuerberatungsbüro in den Niederlanden; dort wohnt er auch. Er berät u.a. Steuerpflichtige, die in den Niederlanden wohnen, aber (auch) in Deutschland tätig sind und deshalb gegenüber den deutschen Finanzbehörden Steuererklärungen abzugeben haben. Für diese Personen erstellt der Kläger Überschussrechnungen oder Jahresabschlüsse und wirkt bei der Anfertigung der Steuererklärungen mit, welche jedoch von den Erklärungspflichtigen eigenhändig unterschrieben und bei den deutschen Steuerbehörden selbst eingereicht werden.