FG Hamburg - Urteil vom 27.03.2009
5 K 102/08
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 4;

Fortsetzungsfeststellungsklage

FG Hamburg, Urteil vom 27.03.2009 - Aktenzeichen 5 K 102/08

DRsp Nr. 2009/15774

Fortsetzungsfeststellungsklage

Ein berechtigtes Feststellungsinteresse kann, wenn die Feststellung des Finanzgerichts dazu dienen soll, die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen vor den Zivilgerichten zu erleichtern, nach Eintritt der Verjährung eines möglichen Schadensersatzanspruches nicht mehr begründet werden. Nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als drei Jahren seit der Durchführung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung und fortgesetzter Vollstreckung auch aus weiteren Rückständen kann ein berechtigtes Interesse im Hinblick auf eine mögliche Wiederholungsgefahr nicht mehr begründet werden.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme.

Mit Rückstandsanzeige vom 11.11.2004 über Umsatzsteuer, Lohnsteuer und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von insgesamt 7.380,14 EUR wurde der Kläger darüber informiert, dass Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet würden, wenn nicht bis zum 19.11.2004 eine Zahlung an Amtsstelle nachgewiesen werde. Seitdem ist der Kläger mit der Zahlung von Lohn- und Umsatzsteuer immer wieder rückständig.