BFH - Urteil vom 22.07.2008
VIII R 8/07
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 4 § 128 Abs. 4 S. 1 § 138 Abs. 1 § 139 Abs. 1, 3 § 145 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1956
BFHE 222, 46
BStBl II 2008, 941
DB 2008, 2232
NVwZ-RR 2009, 95
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3079/03

Fortsetzungsfeststellungsklage; kein berechtigtes Interesse bei angestrebter Schadensersatzklage gegen die Behörde allein zum Ersatz gerichtlicher und außergerichtlicher Verfahrenskosten; Vorrang der kostenrechtlichen Bestimmungen der FGO; Erstattung vorgerichtlicher Kosten nach FGO und ZPO; keine Zurückverweisung bei Revision gegen eine Sachentscheidung des FG über eine unzulässige Klage

BFH, Urteil vom 22.07.2008 - Aktenzeichen VIII R 8/07

DRsp Nr. 2008/18253

Fortsetzungsfeststellungsklage; kein berechtigtes Interesse bei angestrebter Schadensersatzklage gegen die Behörde allein zum Ersatz gerichtlicher und außergerichtlicher Verfahrenskosten; Vorrang der kostenrechtlichen Bestimmungen der FGO; Erstattung vorgerichtlicher Kosten nach FGO und ZPO; keine Zurückverweisung bei Revision gegen eine Sachentscheidung des FG über eine unzulässige Klage

»1. Ein berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO besteht nicht, wenn der Kläger die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen die Behörde allein wegen der durch den Finanzrechtsstreit und das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren verursachten Kosten beabsichtigt. 2. Die kostenrechtlichen Bestimmungen der FGO dürfen durch eine nachfolgende Schadensersatzklage vor den Zivilgerichten nicht unterlaufen werden.«

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 4 § 128 Abs. 4 S. 1 § 138 Abs. 1 § 139 Abs. 1, 3 § 145 ; ZPO § 91 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob ein berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage besteht.