FG München - Gerichtsbescheid vom 05.09.2005
5 K 2263/04
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 4 § 67 Abs. 1, Abs. 2 § 41 Abs. 2 ;

Fortsetzungsfeststellungsklage; Klageänderung; Feststellungsklage bei inhaltlich unrichtiger Rückstandsanzeige

FG München, Gerichtsbescheid vom 05.09.2005 - Aktenzeichen 5 K 2263/04

DRsp Nr. 2005/16715

Fortsetzungsfeststellungsklage; Klageänderung; Feststellungsklage bei inhaltlich unrichtiger Rückstandsanzeige

1. Für eine Feststellungsklage gegen eine Rückstandsaufstellung eines für den Steuerpflichtigen unzuständigen Finanzamts, die ohne Leistungsgebot lediglich bei einem anderen Finanzamt bestehenden Steuerrückstände ausweist, fehlt dass Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Finanzamt die Fehlerhaftigkeit der Rückstandsaufstellung unverzüglich eingeräumt hat. 2. Eine Klageänderung der Feststellungsklage nach Tilgung der Steuerrückstände ist nicht sachdienlich, weil vorher mangels Vorliegens eines Verwaltungsakts die Voraussetzungen einer Anfechtungsklage nicht gegeben waren.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 4 § 67 Abs. 1, Abs. 2 § 41 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.