I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beherbergte Asylbewerber, Flüchtlinge und Obdachlose, indem sie ihnen sowohl in angemieteten als auch in eigenen möblierten Wohnungen Wohn- und Schlafplätze überließ. Die aufgenommenen Personen verfügten über sog. Kostenübernahmescheine der Sozialbehörden des Landes ... In diesen Dokumenten bestätigte die Sozialbehörde, für die Kosten der Unterbringung von täglich 25 bis 40,25 DM aufzukommen. Die Bescheinigungen wurden für unterschiedliche Zeiträume erteilt (z.B. jeweils für 30 Tage oder insgesamt "für die Dauer der Duldung").
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