BFH - Urteil vom 25.02.1999
V R 34/98
Normen:
FGO § 110 Abs. 1 S. 4 § 118 Abs. 2 § 120 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1344

Fortsetzungsfeststellungsklage und Revisionsantrag

BFH, Urteil vom 25.02.1999 - Aktenzeichen V R 34/98

DRsp Nr. 1999/8308

Fortsetzungsfeststellungsklage und Revisionsantrag

1. Der Revisionsantrag ist nach ständiger Rspr. hinreichend bestimmt gestellt, wenn sich aus den innerhalb der Revisionsbegründungsfrist abgegebenen Erklärungen eindeutig entnehmen lässt, inwieweit sich der Revisionskläger durch das angefochtene Urteil beschwert fühlt, und inwieweit er dessen Aufhebung oder Änderung erstrebt. 2. Der Übergang von der Anfechtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch in der Revisionsinstanz noch statthaft.

Normenkette:

FGO § 110 Abs. 1 S. 4 § 118 Abs. 2 § 120 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beherbergte Asylbewerber, Flüchtlinge und Obdachlose, indem sie ihnen sowohl in angemieteten als auch in eigenen möblierten Wohnungen Wohn- und Schlafplätze überließ. Die aufgenommenen Personen verfügten über sog. Kostenübernahmescheine der Sozialbehörden des Landes ... In diesen Dokumenten bestätigte die Sozialbehörde, für die Kosten der Unterbringung von täglich 25 bis 40,25 DM aufzukommen. Die Bescheinigungen wurden für unterschiedliche Zeiträume erteilt (z.B. jeweils für 30 Tage oder insgesamt "für die Dauer der Duldung").