FG Hessen - Urteil vom 10.03.2006
6 K 1326/03
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4 ;

Fortsetzungsfeststellungsklage wegen bereits abgetretener Forderung - Fortsetzungsfeststellungsklage; Pfändungsverfügung; Überweisungsverfügung; Gewillkürte Prozessstandschaft; Abtretung

FG Hessen, Urteil vom 10.03.2006 - Aktenzeichen 6 K 1326/03

DRsp Nr. 2007/16409

Fortsetzungsfeststellungsklage wegen bereits abgetretener Forderung - Fortsetzungsfeststellungsklage; Pfändungsverfügung; Überweisungsverfügung; Gewillkürte Prozessstandschaft; Abtretung

1. Der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage wegen der Rechtswidrigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung steht die Erledigung durch Einziehung der gepfändeten Forderung selbst dann nicht entgegen, wenn die Erledigung schon vor der Erhebung der Anfechtungsklage eingetreten ist. 2. Ein besonderes Feststellungsinteresse des Vollstreckungsschuldners liegt dann vor, wenn substantiiert geltend gemacht wird, dass gegen ein gesetzliches Vollstreckungsverbot verstoßen wurde und die berechtigten Erwartung besteht, dass das Finanzamt nach einer Feststellung der Rechtswidrigkeit die Vermögensverschiebung rückgängig machen und das Geld zurück zahlen werde. 3. Eine so genannte gewillkürte Prozessstandschaft ist im finanzgerichtlichen Verfahren unzulässig.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4 ;

Tatbestand:

Strittig ist die Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung Nr. ... vom 5.12.2002.