FG Köln - Beschluss vom 07.08.2012
10 Ko 3640/11
Normen:
VV RVG Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs 4;

Frage der Anrechung einer Geschäftsgebühr des Vorverfahrens bei Beraterwechsel zwischen Einspruchs- und Klageverfahren auf die Verfahrensgebühr des Klageverfahrens; Entstehung einer Terminsgebühr

FG Köln, Beschluss vom 07.08.2012 - Aktenzeichen 10 Ko 3640/11

DRsp Nr. 2012/20293

Frage der Anrechung einer Geschäftsgebühr des Vorverfahrens bei Beraterwechsel zwischen Einspruchs- und Klageverfahren auf die Verfahrensgebühr des Klageverfahrens; Entstehung einer Terminsgebühr

1. Die Anrechungsregelung greift gem. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nur ein, wenn derselbe Bevollmächtigte außergerichtlich gegenüber dem späteren Prozessgegner tätig geworden ist. Sie ist nicht anzuwenden, wenn der Erstattungsberechtigte vorprozessual von einem anderen Bevollmächtigten vertreten war und es nach Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit zu einem Bevollmächtigtenwechsel kommt. 2. Die Terminsgebühr gem. Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG entsteht u.a. bei Mitwirkung auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Bei der Besprechung kann es sich auch um eine fernmündliche Erörterung mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Finanzverwaltung handeln. Dieser Sachbearbeiter muss nicht der entscheidungsbefugte Beamte sein.

Normenkette:

VV RVG Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs 4;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Geschäftsgebühr des Vorverfahrens bei einem Beraterwechsel zwischen Einspruchs- und Klageverfahren auf die Verfahrensgebühr des Klageverfahrens anzurechnen und ob eine Terminsgebühr im Klageverfahren entstanden ist.