I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Geschäftsgebühr des Vorverfahrens bei einem Beraterwechsel zwischen Einspruchs- und Klageverfahren auf die Verfahrensgebühr des Klageverfahrens anzurechnen und ob eine Terminsgebühr im Klageverfahren entstanden ist.
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