FG Köln - Urteil vom 16.11.2005
14 K 4180/03
Normen:
AO § 233a ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1176

Frage der Berechtigung zur Erhebung und Festsetzung von Nachzahlungszinsen

FG Köln, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 14 K 4180/03

DRsp Nr. 2008/12282

Frage der Berechtigung zur Erhebung und Festsetzung von Nachzahlungszinsen

Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Festsetzung von Nachforderungszinsen regelmäßig auch dann nicht entgegen, wenn dem FA bei der Bearbeitung der Steuererklärung Fehler unterlaufen sind oder die Bearbeitung schuldhaft verzögert wurde. Maßgebend ist allein die Annahme, dass der Steuerpflichtige durch die verspätete Abgabe einen Liquiditätsvorteil hatte, dabei ist nicht von Bedeutung, ob er diesen tatsächlich genutzt hat.

Normenkette:

AO § 233a ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte berechtigt war, Nachzahlungszinsen festzusetzen und zu erheben.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Rechtsanwalt selbständig tätig. Er war seinerzeit mit unterschiedlicher Quote an einer Sozietät beteiligt und zwar bis zum 31.12.1994 an der Sozietät N & C und ab 1.7.1995 an der Sozietät C & Partner. Nach dem Ausscheiden des Herrn N betrieb er die Kanzlei für kurze Zeit bis zum 30.6.1995 auf eigenes Risiko.