FG Münster - Urteil vom 21.04.2009
9 K 4639/05 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1; EStG § 9 Abs. 5;

Frage der Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen als WK bei nichtselbständiger Arbeit

FG Münster, Urteil vom 21.04.2009 - Aktenzeichen 9 K 4639/05 E

DRsp Nr. 2009/20042

Frage der Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen als WK bei nichtselbständiger Arbeit

1. Bei einer Einsatzwechseltätigkeit ist hinsichtlich der für die Pauschbeträge maßgeblichen Abwesenheitszeiten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG nicht allein auf die Abwesenheit von der Wohnung am Ort des Lebensmittelpunktes abzustellen, vielmehr sind auch die Aufenthalte in der Zweitwohnung einzubeziehen. 2. Bei berufsbedingter doppelter Haushaltsführung sind Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate nach Begründung der doppelten Haushaltsführung abziehbar. Zur Abwesenheitszeit i.d.S. gehört damit insbesondere auch die in der Zweitwohnung am Beschäftigungsort verbrachte Zeit.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1; EStG § 9 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob und in welcher Höhe der Kläger Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten ansetzen kann.