FG Köln - Urteil vom 11.03.2015
2 K 2143/13
Normen:
AO § 122 Abs 2a; AO § 355 Abs 1;

Frage der Bestandskraft eines Bescheides; Gewährung v. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

FG Köln, Urteil vom 11.03.2015 - Aktenzeichen 2 K 2143/13

DRsp Nr. 2015/7901

Frage der Bestandskraft eines Bescheides; Gewährung v. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Stpfl. muss die ihm in eigener Sache obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllen. Diese Sorgfaltspflicht besteht darin, sich in angemessener Zeit eine Übersetzung der ihm zugehenden amtlichen Schriftstücke zu verschaffen und dann entsprechend zu reagieren. Demzufolge hätte die Stpfl. die Voraussetzungen dafür schaffen müssen, dass auch im Urlaubsfall der zuständigen Sachbearbeiterin deutsche Steuerbescheide rechtzeitig übersetzt werden, um sicherzustellen, dass Rechtsbehelfsfristen eingehalten werden können. 2. Es ist unbeachtlich, dass die Urlaubsvertretung den streitgegenständlichen Bescheid als solchen nicht erkannt haben will, da sie für diesen Fall verpflichtet gewesen wäre, sich durch eine Übersetzung Gewissheit über den Inhalt des Schreibens zu verschaffen.

Normenkette:

AO § 122 Abs 2a; AO § 355 Abs 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Bescheid bestandskräftig geworden ist.

Die Klägerin, eine niederländische Gesellschaft, stellte bei dem Beklagten einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern.

Mit Bescheid vom 28.09.2012 vergütete der Beklagte nur einen Teil der geltend gemachten Vorsteuern und lehnte im Übrigen die Vergütung ab.