Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuer (USt)-Festsetzung für 2007 unter den Beteiligten, ob in Bezug auf Sicherheitseinbehalte für eventuelle Baumängel ein Wechsel von der Sollbesteuerung zur Istbesteuerung zulässig ist.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin (Klin.) ist die Oberflächentechnik (Malerarbeiten, Strahltechnik, Verzinkerei).
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