Die Rechtsbeschwerden der Beklagten gegen die Beschlüsse der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 22. Oktober 2018 und vom 11. Dezember 2018 werden als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.
Der Gegenstandswert für beide Beschwerdeverfahren beträgt insgesamt 3.000 €.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte, bei der er ein Elektrofahrzeug erwarb, auf Zahlung des Umweltbonus in Höhe von 3.000 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 27. Februar 2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt.
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