FG Münster - Urteil vom 10.05.2012
2 K 1950/00 E
Normen:
EStG § 10 Abs 1 Nr 5; EStG § 12 Nr 3;

Frage der Einkommensteuerpflichtigkeit von Erstattungszinsen

FG Münster, Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen 2 K 1950/00 E

DRsp Nr. 2012/18209

Frage der Einkommensteuerpflichtigkeit von Erstattungszinsen

Es ist nicht zulässig, die gesetzgeberische Grundentscheidung in § 12 Nr. 3 EStG, wonach bestimmte Steuern und die hierauf entfallenden Nebenleistungen dem steuerbaren Bereich entzogen sind, für Erstattungszinsen zur ESt dahingehend einzuschränken, dass diese steuerbar bleiben bzw. wieder steuerbar werden, solange entsprechende Steuern und Nebenleistungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzugsfähig waren bzw. es wieder werden.

Normenkette:

EStG § 10 Abs 1 Nr 5; EStG § 12 Nr 3;

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob im Streitjahr 1996 gezahlte Erstattungszinsen gem. § 52a Abs. 8 und § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 (n.F.) einkommensteuerpflichtig sind.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen.