FG Münster - Urteil vom 03.09.2013
15 K 564/11 U
Normen:
AO § 171 Abs 10; AO § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 1; AO § 179;

Frage der Fristhemmung bei Festsetzungsfrist durch Grundlagenbescheid

FG Münster, Urteil vom 03.09.2013 - Aktenzeichen 15 K 564/11 U

DRsp Nr. 2014/15338

Frage der Fristhemmung bei Festsetzungsfrist durch Grundlagenbescheid

Grundlagenbescheide ressortfremder Behörden, die nicht dem Anwendungsbereich der §§ 179ff. AO unterliegen, bewirken nur dann eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO, wenn sie vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die betreffende Steuer erlassen worden sind.

Normenkette:

AO § 171 Abs 10; AO § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 1; AO § 179;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) zu Recht wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung den Erlass eines zu Gunsten der Klägerin geänderten Bescheids für die Umsatzsteuer (USt) für das Streitjahr 1991 abgelehnt hat.

Die Klägerin, die im Streitjahr eine …schule betrieb, reichte ausweislich der bei den Akten befindlichen Abrechnung vom 15.6.1993 zu ihrer USt-Erklärung 1991 – die USt-Erklärung selbst befindet sich nicht (mehr) bei den Verwaltungsakten – diese spätestens im Jahr 1993 beim FA ein. Nach ihrem Vortrag versteuerte die Klägerin darin die Umsätze mit der …schule als steuerpflichtige Umsätze.