FG Münster - Urteil vom 25.05.2012
4 K 511/11 E
Normen:
AO § 165 Abs 2 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2012, 1889

Frage der nachträglichen Änderung der Höhe eines Veräußerungsverlustes zugunsten des Stpfl.; Vorläufigkeitsvermerk

FG Münster, Urteil vom 25.05.2012 - Aktenzeichen 4 K 511/11 E

DRsp Nr. 2012/18210

Frage der nachträglichen Änderung der Höhe eines Veräußerungsverlustes zugunsten des Stpfl.; Vorläufigkeitsvermerk

1. Vorläufige Steuerfestsetzungen können durch weitere vorläufige Festsetzungen ersetzt oder geändert werden. Ein Vorläufigkeitsvermerk bleibt als Nebenbestimmung - auch in nachfolgenden Änderungsbescheiden - so lange wirksam, bis er ausdrücklich durch eine selbständige Verfügung aufgehoben wird. 2. Wird allerdings in einem Änderungsbescheid ein neu gefasster Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen, so kann darin die Aufhebung des in dem vorangegangenen Bescheid - ggf. weitergehenden - Vorläufigkeitsvermerks zu sehen sein.

Normenkette:

AO § 165 Abs 2 Satz 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Höhe eines Veräußerungsverlustes noch nachträglich zu Gunsten des Klägers änderbar ist.