FG Münster - Urteil vom 26.07.2012
4 K 2071/09 E,U
Normen:
AO § 145 Abs 1; AO § 96 Abs 1 i.V.m. § 162 Abs 1;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 9
BB 2012, 2402

Frage der Rechtmäßigkeit der Hinzuschätzung von Umsätzen und Gewinnen aus dem Betrieb eines Gasthauses

FG Münster, Urteil vom 26.07.2012 - Aktenzeichen 4 K 2071/09 E,U

DRsp Nr. 2012/20300

Frage der Rechtmäßigkeit der Hinzuschätzung von Umsätzen und Gewinnen aus dem Betrieb eines Gasthauses

Besteuerungsgrundlagen sind durch das Gericht insbesondere dann zu schätzen, wenn der Stpfl. Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann. Nach § 145 Abs. 1 AO muss die Buchführung so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Es ist nicht zu beanstanden, wenn Kasseneinnahmen täglich nur in einer Summe in ein Kassenbuch eingetragen werden; das Zustandekommen dieser Summe muss aber durch Aufbewahrung der angefallenen Kassenstreifen, Kassenzettel oder Bons oder aber die Einnahmen und Ausgaben anhand eines Kassenberichts nachgewiesen werden.

Normenkette:

AO § 145 Abs 1; AO § 96 Abs 1 i.V.m. § 162 Abs 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über Hinzuschätzungen von Umsätzen und Gewinnen dem Grunde und der Höhe nach.